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Zur VerkaufsanfrageEine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen ist laut des Amtsgerichts München ungültig. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher zur Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge von rund 1.200 Euro (AZ: 161 C 2028/22).
Die Beklagte aus München schloss im April 2021 einen 18-monatigen Fitnessstudiovertrag mit einem monatlichen Beitrag von 74 Euro. Im August 2021 kündigte sie außerordentlich und verweigerte trotz Mahnungen und der Einschaltung eines Inkassobüros weitere Zahlungen. Das Fitnessstudio (die Klägerin) argumentierte, die Kündigung sei ungültig. Die Beklagte hätte unter Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen jederzeit trainieren können, entweder durch den Nachweis einer Impfung oder die Vorlage eines negativen Coronatests.
Die Beklagte behauptete, ihr stünde ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Sie habe Aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden können. Das Amtsgericht entschied zugunsten der Klägerin. Grund dafür war, dass das Studio während des fraglichen Zeitraums geöffnet und bei Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften nutzbar war.
Quelle: justiz.bayern.de/AZ: 161 C 2028/22
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