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Zur VerkaufsanfrageBei einer Immobilienerbschaft besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Steuerbefreiung, wenn der Erbe die Immobilie zu Selbstwohnzwecken nutzt. Im vorliegenden Fall (AZ 3 K 3184/17) wurde dem Eigentümer einer Doppelhaushälfte die andere, angrenzende Haushälfte nach dem Dahinscheiden seines Vaters im Jahre 2013 überlassen. Der Eigentümer ist der alleinige Erbe der Doppelhaushälfte. Er plant, die beiden Haushälften zu einer großen Wohneinheit zu verbinden. Da er die Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an beiden Haushälften teilweise in Eigenleistung durchgeführt hat, sind die Baumaßnahmen am Haus erst nach einem Zeitraum von drei Jahren nach dem Erberlass abgeschlossen.
Der Einzug der Familie in das geerbte Haus fand somit erst im Jahre 2016, nach einer dreijährigen Renovierungsphase, statt. Den Antrag des Immobilienerben auf eine Erbschaftssteuerbefreiung lehnte das Finanzamt ab. Auch die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgelehnt. Laut Urteil habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Erbschaftssteuerbefreiung, da der Bezug der Immobilie zur Selbstnutzung zu lange hinausgezögert werde. Die Erbschaftsimmobilie hätte in einem „angemessenen Zeitraum“ von höchstens sechs Monaten nach Erbannahme zu Selbstwohnzwecken bezogen werden müssen. Auch die Argumente des Klägers, er habe unverzüglich mit den Renovierungsarbeiten begonnen, haben keine Auswirkungen auf das Urteil.
Auch die Tatsache, dass das Haus zunächst trockengelegt werden musste und das beauftragte Handwerksunternehmen aufgrund seiner Auftragsauslastung erst spät mit den Arbeiten begonnen habe, hat keine Einfluss auf das Urteil. Laut LG hätte der Erbe die Möglichkeit gehabt, eine andere Handwerksfirma zu beauftragen. Aufgrund des vorliegenden Bildmaterials ist davon auszugehen, dass die Entrümpelung und Räumung des Hauses erst nach etwa einem halben Jahr nach dem Dahinscheiden des Vaters erfolgt ist. Somit sei der angemessene Zeitraum von sechs Monaten bis zum Bezug des Wohnhauses um ein Vielfaches überschritten worden. Verzögerungen von Renovierungsarbeiten können nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht von dem Erwerber zu verschulden sind.
Quelle: FG Münster
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