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01.06.2020Urteil: Wahl eines neuen Verwalters in einer WEG ungültig:

In einer Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stand die Bestellung eines neuen Verwalters auf der Tagesordnung. In der zuvor versandten Einladung zur Eigentümerversammlung wurde die Firma T. GmbH als einziger möglicher neuer Verwalter angekündigt. Weitere Vergleichsangebote von anderen Interessenten wurden in der Einladung nicht genannt.

Während der Eigentümerversammlung verkündete der Verwaltungsbeirat das Vorliegen von zwei weiteren Angeboten von Interessenten und sprach sich für die Firma T. GmbH als neuen Verwalter aus. Laut Protokoll würden die monatlichen Verwalterkosten pro Wohnung bei der Firma T. GmbH 19,64 Euro betragen, während die Angebote der beiden anderen Interessenten bei 23,20 Euro bzw. 25,00 Euro pro Wohnung und Monat lägen. Per Mehrheitsbeschluss wurde die Firma T. GmbH zum neuen Verwalter gewählt.

Zu diesem Bestellungsbeschluss erheben mehrere Eigentümer eine Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht Nürnberg (AZ V ZR 110/19) und beklagen eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung. Denn bereits in der Einladung zur Eigentümerversammlung hätten auch die Mitbewerber für die Wahl eines neuen Verwalters angekündigt werden müssen. Sowohl die Namen der Bewerber als auch die Eckdaten ihrer Angebote, wie beispielsweise die Vertragslaufzeit und die Vergütung, hätten ebenfalls Bestandteil der Einladung und der Tagesordnung sein müssen. Dies war hier nicht der Fall. Erst mit der vom Landgericht zugelassenen Revision hatte die Klage der Eigentümer Erfolg. Sowohl die Wahl der neuen Verwalterin als auch der geschlossene Verwaltervertrag haben somit keine Gültigkeit.

Quelle: BGH
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