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Zur VerkaufsanfrageProzesskosten, die in einem Beschlussklageverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen, müssen auch von den siegreichen Klägern anteilig getragen werden müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (V ZR 139/23). Das Urteil basiert auf dem reformierten Wohnungseigentumsgesetz von Dezember 2020. Dieses besagt, dass alle Mitglieder einer Gemeinschaft an den Verwaltungskosten beteiligt sind, einschließlich der Prozesskosten aus Beschlussklageverfahren.
In vorliegenden Fall hatten drei Wohnungseigentümerinnen aus Rostock erfolgreich gegen einen Gemeinschaftsbeschluss geklagt. Das Amtsgericht verpflichtetet die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten von rund 800 Euro pro Wohnungseigentumseinheit wurden sodann über eine Sonderumlage auf alle acht Wohnungseinheiten umgelegt, also auch auf die erfolgreichen Klägerinnen. Dagegen gingen sie mit einer Anfechtungsklage vor.
Ohne Erfolg. Der BGH bestätigte, dass die Prozesskosten zu den üblichen Verwaltungskosten zählen und somit gerecht verteilt werden müssen. Laut BGH sei allerdings „nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kostenfolge – insbesondere in kleinen Gemeinschaften – potentielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten kann“. Es fehle allerdings an einer planwidrigen Regelungslücke. Diese liegt nur dann vor, wenn ein Gesetzgeber eine Situation versehentlich nicht geregelt hat.
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